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VerfGH Bayern, 23.09.1983 - 140-VI-82 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92 Dieser verlangt, daß der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgelds festlegt und das nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überläßt (vgl. VerfGH 36, 149/152 f.; vgl. auch BVerfGE 47, 109/120; 71, 108/114).
- VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern
Mit der Verfassungsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden, die angefochtenen Entscheidungen verstießen deshalb gegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV, weil die ihnen zugrundeliegende Regelung des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletze (vgl. VerfGH 36, 149/152; VerfGHE vom 11. Dezember 1987 Vf. 19 - VI - 87 S. 7 f.). - VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89 Mit dieser Rüge kann auch geltend gemacht werden, ein belastendes Urteil beruhe auf gleichheitswidrigem Landesrecht (vgl. VerfGH 36, 149/152; 40, 144/146 f. = BayVBl. 1988, 267/268; 41, 140/145 = BayVBl. 1989, 237/238; 42, 54/58 = BayVBl. 1989, 430).
- VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09
Arrest im Strafvollzug
Ist jedoch, wie hier, die Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Sachverhalt streitig, so ist die Rechtmäßigkeit der Normen lediglich Vorfrage der Verfassungsbeschwerde und nicht ihr Prüfungsgegenstand (VerfGH vom 23.9.1983 = VerfGH 36, 149/152;… Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 a zu Art. 104).